Würzburg, Staatsarchiv, MRA Kurpfalz Nr. 1050, Nr. 1

Urkunde: Vergleich zwischen Kloster Lorsch und der Gemeinde Handschuhsheim über die Waldnutzung

Heidelberg, 1470 September 20, Frühneuzeitliche Abschrift

Kurfürst Friedrich [I., der Siegreiche], Pfalzgraf bei Rhein, vergleicht Johann Link, Verwalter, und Konvent des Klosters Lorsch mit Schultheiß, Gericht und Gemeinde Handschuhsheim bezüglich des Viehtriebs und des Weidegangs durch den dem Lorscher Kloster zugehörigen Wald auf dem Heiligenberg. Die Gemeinde Handschuhsheim soll diesen Wald zukünftig mit ihrem Vieh wie gewohnt nutzen dürfen, mit Ausnahme der Wiese oben auf dem Heiligenberg und bei der Michaelskirche sowie ebenso wenig zum Schutz des Laubs innerhalb der 4 Wochen nach St. Georg [23.04.]. Zudem darf die Gemeinde, falls die Eckern im Wald einem Wert von 1 Pfund Heller oder mehr entsprechen, die Schweine dort nicht mehr eintreiben. Die Propstei Lorsch hat ihrerseits zwischen St. Michael [29.09.] und St. Andreas [30.11.] an den Eckern des Waldes das alleinige Nutzungsrecht. Würden die Lorscher Kleriker die Eckern verkaufen wollen, soll der Gemeinde Handschuhsheim das Vorkaufsrecht zustehen. Für den Fall dass die Herren von Lorsch in diesem Wald Holz schlagen, ist der Gemeinde so lange verboten ihr Vieh in diesen Schlag zu treiben, bis die Bäume wieder in die Höhe gewachsen (vßgeschossen) sind, damit das Vieh dort keinen Schaden verursachen kann.
Ankündigung des Siegels des Ausstellers.
Dergeben ist zu Heidelberg vf St. Matheus, des heiligen Zwölf botten vnd Euangelisten Abendt, Anno et cetera Domini Millimo [!] quadringentesimo septuagesimo.
Material/Technik: Papier
Umfang: Libell
Sprache: Deutsch
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.32855  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-328559  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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