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Würzburg, Staatsarchiv, MRA Kurpfalz Nr. 893/1; MRA Kurpfalz Nr. 893/2; MRA Kurpfalz Nr. 893/3; MRA Kurpfalz Nr. 893/4

Briefe: Schreiben zur Besteuerung des Lorscher Propsts

Heidelberg / Aschaffenburg / Gernsheim, 1567 , Ausfertigung / Konzept

Papier

[1] Heidelberg, 1567 Januar 6
Der Statthalter der Kurpfalz, Pfalzgraf Johann Kasimir, beschwert sich beim Mainzer Erzbischof Daniel [Brendel von Homburg]: Johann Carpentarius, Propst des Klosters Lorsch, informierte ihn in Abwesenheit des pfälzischen Kurfürsten Friedrich [III.] darüber, dass Amtleute aus Gernsheim unter dem Vorwand, die Türkensteuer einziehen zu wollen, etliche klösterliche Gefälle beschlagnahmt (arrestirt) hatten. Der Statthalter ersucht den Mainzer Erzbischof, seine Amtleute dahingehend anzuweisen, diesen Missstand zu beseitigen.
Datum Heidelbergk den 6ten January Anno et cetera 67.

[2] Aschaffenburg, 1567 Januar 11
Daniel [Brendel von Homburg], Erzbischof von Mainz, schreibt dem Amtmann und Zollschreiber von Gernsheim, dass sich Pfalzgraf Johann Kasimir schriftlich darüber beschwerte, dass dem Propst des Klosters Lorsch, Johann Carpentarius, vom Gernsheimer Amtmann etliche Gefälle beschlagnahmt (arrestirt) worden waren. Da der Mainzer Erzbischof keine Kenntnis von diesen Vorgängen besitzt, soll ihn der Gernsheimer Amtmann darüber informieren, welche Güter der Lorscher Propst in Gernsheim besitzt, durch wen und wie hoch diese mit der Türkensteuer belegt wurden, welche Gefälle beschlagnahmt wurden und wie es mit diesen Schatzungen bisher gehalten wurde.
Datum Aschaffenburg den 11tenJanuarij Anno et cetera 67.

[3] Gernsheim, 1567 Januar 18
Johann Thielmann, Amtmann und Zollschreiber zu Gernsheim, berichtet Daniel [Brendel von Homburg], Erzbischof von Mainz, dass er dessen Schreiben bezüglich der dem Lorscher Propst auferlegten Türkensteuer erhielt. Er führt weiter aus, dass die vom Mainzer Erzbischof zu Gernsheim, Wattenheim und Rodau eingeführte Türkensteuer von jedem, auch von Geistlichen, unabhängig ob sie von der erzbischöflichen Gerichtsbarkeit exemt sind oder nicht, zu entrichten ist. Aus dem Schatzungsregister geht hervor, dass Johann Carpentarius, Propst des Klosters Lorsch, sich von der geistlichen Gerichtsbarkeit und katholischen Religion lossagte. Er bezieht jedoch aus dem Amt Gernsheim ein beträchtliches Einkommen (Narung), so dass der Amtmann von den Gütern des Propstes wie bei seinen Nachbarn die Türkensteuer einzog, wie es übrigens die Amtleute des Landgrafen von Hessen in gleicher Weise handhabten. In der beigelegten Anlage wird aufgeführt, welche Güter und Gefälle Johann Carpentarius im Amt Gernsheim innehat und in welcher Höhe diese veranschlagt sind. Wie es zuvor mit der Türkensteuer gehalten wurde, dürfte aus den Kellereiregistern und Unterlagen der Amtsgeschäfte ersichtlich sein, denn ein entsprechendes Schatzungsregister hat sich nicht gefunden.
Anlage über die Liegenschaften und Zehntgefälle des Johann Carpentarius, Propst zu Lorsch, im Amt Gernsheim und wie hoch diese im Jahr 1566 mit der Türkensteuer veranschlagt wurden: In Gernsheim hat Johann Carpentarius 90 ½ Morgen Acker und Wiese inne. Jeder Morgen wird mit 30 Gulden veranschlagt. Zudem verfügt er über Zehnteinnahmen in Höhe von 45 Malter Feldfrüchte, jeweils zur Hälfte Korn und Hafer, von denen jeder Malter Korn mit 1 Taler und jeder Malter Hafer mit 24 Albus veranschlagt wird. Da pro 100 Gulden eine Abgabe in Höhe von 2 Gulden und 3 Ort festgesetzt wird, ist von diesen Gütern eine Türkensteuer in Höhe von 76 Gulden und 20 Pfennig zu entrichten. In Rodau verfügt Johann Carpentarius über eine Hofreite, die mit 300 Gulden veranschlagt wird, und 100 Morgen Acker, wobei jeder Morgen mit 20 Gulden veranschlagt wird. Da pro 100 Gulden eine Abgabe von 1 Gulden festgesetzt wird, ergibt sich eine Türkensteuer von 23 Gulden. In Wattenheim besitzt Johann Carpentarius 400 Morgen Wiese und Feld, wobei jeder Morgen mit 20 Gulden veranschlagt wird. Da pro 100 Gulden eine Abgabe von 3 Ort eines Guldens festgesetzt wird, ist von diesen Gütern eine Türkensteuer in Höhe von 60 Gulden zu entrichten.
Ferner entrichtet jeder arme Untertan als Leibsteuer 1 Gulden, von einer ganzen Allmende werden 2 Gulden fällig, und 100 Gulden Einkommen (Narung) werden mit 3 Gulden veranschlagt.
Datum Gernsheim den 18tenJanuarij Anno et cetera 1567.

[4]Daniel [Brendel von Homburg], Erzbischof von Mainz, befiehlt [seinem Amtmann zu Gernsheim], in seinen Amtsregistern und Rechnungen Informationen darüber zu sammeln, in welcher Höhe in früheren Zeiten der Propst des Klosters Lorsch geistliche Subsidien entrichten musste und in welchen Jahren dies geschah. Seine Erkenntnisse soll der Gernsheimer Amtmann an die Mainzer Kanzlei senden.
Datum Aschaffenburg den 30 Januarij Anno et cetera 1567.

Dokument 1: Regest / Formalbeschreibung
Dokument 2: Regest / Formalbeschreibung
Dokument 3: Regest / Formalbeschreibung
Dokument 4: Regest / Formalbeschreibung
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Persistente URL: https://archivum-laureshamense-digital.de/view/saw_mra_kurpfalz_893
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-375421   
DOI: 10.11588/diglit.37542
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