Würzburg, Staatsarchiv, Mainzer Urkunden, Nr. 3257

Urkunde: Kloster Lorsch und der Mainzer Erzbischof einigen sich über die Aufteilung des Vermögens

Mainz, 1248, Ausfertigung

Propst [Heinrich I.] und der Konvent des Klosters Lorsch beurkunden, dass Siegfried [III. von Eppstein], Erzbischof von Mainz, nachdem er Kleriker aus dem Orden der Prämonstratenser mit Zustimmung des Mainzer Domkapitels und päpstlicher Bevollmächtigung im Kloster Lorsch angesiedelt hatte, mit Propst und Konvent eine Vereinbarung über die Verteilung des Vermögens traf. Demnach werden den Prämonstratensern das Vermögen des ehemaligen Lorscher Konvents sowie die Sondervermögen (officia) zugesprochen. Ferner unterwirft sich das Kloster Lorsch der Jurisdiktion des Erzbischofs und der Mainzer Kirche. Darüber hinaus erhält der Erzbischof von Mainz den Prinzipat der Lorscher Kirche mit allen Vasallen, Ministerialen, Burgen, Städten, Einkünften und Rechten, der ihm schon vom Kaiser [Friedrich II.] mit Zustimmung der Fürsten zugesprochen worden war. Die Prämonstratenser versichern dem Erzbischof, alle Güter und Rechte, welche zur Abbatia gehörten und die sie zurückgewinnen werden, der Mainzer Kirche zu überlassen.
Ankündigung des kleinen Siegels der Stifte St. Peter und St. Stephan zu Mainz sowie des Prämonstratenserklosters Allerheiligen in der Straßburger Diözese.
Actum Maguntine Anno domini. Millesimo. Ducentesimo. Quadragesimo Octauo.
Material/Technik: Pergament
Umfang: Einzelblatt
Sprache: Latein
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.32278  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-322785  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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