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Darmstadt, Hessisches Staatsarchiv, Bestand A 1 Nr. 18/12

Urkunde: Verpfändung des Amts Starkenburg an Kurpfalz

Mainz, 1463 November 24 , Ausfertigung

Pergament

Adolf [II. von Nassau], Erzbischof von Mainz, beurkundet, dass in früheren Zeiten, als Dieter von Isenburg, Graf zu Büdingen, sich für den rechtmäßig gewählten Mainzer Erzbischof gehalten hatte und es zu Krieg gekommen war, derselbe Dieter von Isenburg dem Kurfürsten Friedrich [I. dem Siegreichen], Pfalzgraf bei Rhein, als Gegenleistung für seine Kriegshilfe das Amt Starkenburg übertrug. Nach Ende des Kriegs verhandelten die Räte des Erzbischofs von Mainz mit denen des Pfalzgrafen bei Rhein, mit dem Ergebnis, dass der Mainzer Erzbischof Adolf [von Nassau] dem Kurfürsten Friedrich für 100.000 Gulden das Amt Starkenburg samt allem Zubehör verpfändet. Namentlich genannt werden die Städte Heppenheim, Bensheim und Mörlenbach und die Vogtei über das Kloster Lorsch, ferner das Geleitsrecht, welches den Weg vom Sulzbach ab über Laudenbach in Richtung Frankfurt betrifft. Dazu erhält der Kurfürst bis zum Zeitpunkt der Rücklösung alle Zettel, Zinsbücher, Rodel und Register. Alle Lehensmänner, die ihr Lehen in demselben Amt haben oder zur Lehensmannschaft der Starkenburg oder der genannten Städte gehören, werden von ihrer Lehenspflicht entbunden und, solange keine Rücklösung erfolgt ist, sollen sie die Lehen vom Pfalzgrafen tragen. Weiter spricht Adolf von Nassau alle Untertanen des Amts Starkenburg von ihren Eiden los, die sie ihm geleistet haben, und hält sie an, dem Kurfürsten von der Pfalz zu huldigen. Im Gegenzug soll Kurfürst Friedrich [I. der Siegreiche], Pfalzgraf bei Rhein, seine neuen Untertanen im Amt Starkenburg beschützen und deren Rechte bewahren. Er soll das Schloss und die Städte nicht verkaufen, verpfänden und nicht wissentlich wüst werden lassen. Die geistliche Jurisdiktion im Amt Starkenburg hingegen behält sich der Mainzer Erzbischof vor. Alle Zinsen, Renten und Gülten sowie Privatbesitz von weltlichen wie geistlichen Personen werden in ihrem Fortbestand garantiert. Sollte der Mainzer Erzbischof das Amt Starkenburg tatsächlich auslösen wollen, ist dies dem Pfalzgrafen bei Rhein oder seinen Erben ein Jahr im Voraus anzuzeigen. Am Ende dieses Jahres sollen dem Pfalzgrafen bei Rhein die 100.000 Gulden in Mainz, Worms, Speyer oder Frankfurt übergeben werden. Nach Erhalt der 100.000 Gulden ist der Pfalzgraf bei Rhein verpflichtet, das Amt Starkenburg zurückzugeben und alle Untertanen von ihren Eiden zu entbinden.
Ankündigung der Siegel des Ausstellers und des Mainzer Domkapitels.
Der geben ist zu Mentz vff dornstag Sant Katherinen abend Anno domini Millesimoquadringentesimosexagesimotercio.

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URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-374941   
DOI: 10.11588/diglit.37494
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