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Darmstadt, Hessisches Staatsarchiv, Bestand A 1 Nr. 18/21

Urkunde: Bergsträßer Rezess

[Neuenhain], 1650 September 24, Ausfertigung

Der Mainzer Erzbischof Johann Philipp [von Schönborn] und der pfälzische Kurfürst Karl [I.] Ludwig, schließen einen Vertrag über ihre Gebiete an der Bergstraße[, den so genannten Bergsträßer Rezess]:
1. Der Pfalzgraf erhält vom Mainzer Erzbischof das Amt Schauenburg sowie das Dorf Seckenheim samt Wildbann als Mannlehen.
2. Der Erzbischof von Mainz behält das Dorf Viernheim und das Amt Neuenhain mit der dazugehörigen Vogtei Sulzbach. Gegen Zahlung von 100.000 Gulden kann Kurmainz das Amt Starkenburg, samt Vogtei über das Kloster Lorsch und Geleitsrecht vom Sulzbach südlich von Laudenbach in Richtung Frankfurt, auslösen.
3. Sollte das Amt Schauenburg an Kurmainz zurückfallen, muss der Erzbischof das Amt Neuenhain an Kurpfalz übergeben sowie die Pfandsumme von 20.000 Gulden, samt der Pfandsumme für Viernheim von 3000 Gulden, entrichten.
4. Gegen mögliche Ansprüche des Grafen von Stolberg auf das Amt Neuenhain hat der Pfalzgraf den Erzbischof schadlos zu halten. Sollte der Graf von Stolberg oder eine andere Person Ansprüche auf dem Gerichtsweg durchsetzen, dienen das Amt Schauenburg und Seckenheim als Unterpfänder.
5. Alle Archivalien, die mit der Verpfändung des Amtes Starkenburg an die Kurpfalz gelangten, sind dem Erzstift auszuhändigen.
6. Die geistliche Gerichtsbarkeit behält sich Kurmainz im Amt Schauenburg und in Seckenheim über die Katholiken vor, Kurpfalz im Amt Neuenhain über die Reformierten.
7. Freie Religionsausübung wird den Katholiken in den Gebieten gewährt, die an Kurpfalz gelangen, den Reformierten in den Gebieten, die an Kurmainz fallen. In den zu teilenden Kirchen erhalten die Katholiken den Chor, die Reformierten das Langhaus. Ferner steht den Gemeinden der beiden Konfessionen frei, eine neue eigene Kirche zu errichten. Zuletzt darf keine Konfession die andere in ihrer Religionsausübung behindern.
8. Sollten sich in den beschriebenen Gebieten in diesem Vertrag nicht beachtete Eigengüter oder Lehen des Erzbischofs oder Pfalzgrafen finden lassen, sind diese dem jeweiligen Herrn vorbehalten.
Ankündigung der Siegel der Aussteller und des Mainzer Domkapitels.
So geschehen im Monat Septembri, denn Vier vnnd Zwanzigsten Neuw vnnd Vierzehenden Tag Alten Calenders des Eintausendt Sechshundert vnnd fünffzigsten Jahrß.
Material/Technique: Pergament
Extent: Fünf Pergamentbögen gefaltet zu zehn Blatt in Großfolio
Language: German
Keywords

DOI / Citation link: https://doi.org/10.11588/diglit.37512  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-375129  
Metadata: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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