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Darmstadt, Hessisches Staatsarchiv, Bestand A 1 Nr. 18/3

Urkunde: Verpfändung des Amts Starkenburg an Kurpfalz

o.O., 1461 November 19 , Ausfertigung

Pergament

Dieter von Isenburg, Erzbischof von Mainz, beurkundet, dass er durch den Dekan und das Kapitel des Mainzer Domstifts in dieses Amt gewählt, durch Papst Pius [II.] bestätigt worden war und bereits viele Jahre als Mainzer Erzbischof amtiert hatte, ehe er unverschuldet ohne gerichtliche Klage und rechtliche Vollstreckung (erforderunge vnd Rechtlich erfolgunge) durch den Papst und mit Unterstützung des Kaisers [Friedrich III.] abgesetzt wurde. Gegen die Absetzung appellierte Dieter von Isenburg an den Papst, er bot auch an, den Fall gerichtlich entscheiden zu lassen. Darauf wurde allerdings nicht eingegangen, im Gegenteil das Erzstift hart bedrängt, worauf der Erzbischof sich zur Notwehr gezwungen sah und ein Bündnis mit dem Kurfürsten Friedrich [I. dem Siegreichen], Pfalzgraf bei Rhein, einging. Für seine Hilfe erhält der Pfälzer Kurfürst das Amt Starkenburg mit allem Zubehör. Namentlich genannt werden die Städte Heppenheim, Bensheim und Mörlenbach und die Vogtei über das Kloster Lorsch, ferner das Geleitsrecht, welches den Weg vom Sulzbach ab über Laudenbach in Richtung Frankfurt betrifft. Dazu erhält der Kurfürst bis zum Zeitpunkt der Rücklösung alle Zettel, Zinsbücher, Rodel und Register. Was der Mainzer Erzbischof an Hausrat, Büchsen, Pulver, Geschützen, Wein, Früchten oder Proviant (prouisien) in dem genannten Schloss und den Städten hat, soll der Pfalzgraf aus dem Amt Starkenburg in das kurmainzische Schloss zu Dieburg oder zu Gernsheim führen lassen. Alle Lehensmänner, die ihr Lehen in demselben Amt haben oder zur Lehensmannschaft der Starkenburg oder der genannten Städte gehören, werden von ihrer Lehenspflicht entbunden und, solange keine Rücklösung erfolgt ist, sollen sie die Lehen vom Pfalzgrafen tragen. Weiter spricht Dieter von Isenburg alle Untertanen des Amts Starkenburg von ihren Eiden los, die sie ihm geleistet haben, und hält sie an, dem Kurfürsten von der Pfalz zu huldigen. Im Gegenzug soll Kurfürst Friedrich [I. der Siegreiche], Pfalzgraf bei Rhein, seine neuen Untertanen im Amt Starkenburg beschützen und deren Rechte bewahren. Er soll das Schloss und die Städte nicht verkaufen, verpfänden und nicht wissentlich wüst werden lassen. Alle zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Dokuments in den genannten Orten noch fälligen Zinsen und Gülten sollen von Dieter von Isenburg beglichen werden. Dieser behält sich die geistliche Jurisdiktion im Amt Starkenburg sowie die Rücklösung der verpfändeten Gebiete vor. Sollte der Mainzer Erzbischof diese tatsächlich durchführen wollen, ist dies dem Pfalzgrafen bei Rhein oder seinen Erben ein Jahr im Voraus anzuzeigen. Am Ende dieses Jahres sollen dem Pfalzgrafen bei Rhein die 100.000 Gulden in Mainz, Worms, Speyer oder Frankfurt übergeben werden. Nach Erhalt der 100.000 Gulden ist der Pfalzgraf bei Rhein verpflichtet, das Amt Starkenburg zurückzugeben und alle Untertanen von ihren Eiden zu entbinden.
Ankündigung der Siegel des Ausstellers, des Grafen Philipp von Katzenelnbogen und Dietz, des Grafen Emich von Leiningen, Hofmeister, und Grafen Hans von Eberstein, Rat.
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Persistente URL: https://archivum-laureshamense-digital.de/view/sad_a1_nr_18_3
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-374932   
DOI: 10.11588/diglit.37493
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