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Darmstadt, Hessisches Staatsarchiv, Bestand A 1 Nr. 234/2

Urkunde: Vergleich zwischen den Gemeinden Biblis und Wattenheim wegen des Weidegangs

o.O., 1442 Juni 28, Abschrift

Konrad von Lomersheim, Landschreiber im Rheingau, und Stefan von Rückershausen vergleichen als vom Mainzer Erzbischof Dietrich [Schenk von Erbach] eingesetzte Schiedsleute den Streit zwischen der Gemeinde Biblis und der Gemeinde Wattenheim über den Weidegang auf dem Wattenheimer Wasen, der Wattenheimer Allmende und der Bibliser Wiese im Mersch (jn dem merse) wie folgt:
1. Die Gemeinde Biblis und die Gemeinde Wattenheim sollen den Wattenheimer Wasen gemeinsam mit ihrem Vieh nutzen, ohne einander zu behindern. Dies geht von dem Bach, wo der Stein steht, bis hinüber zu den Bibliser Äckern, wo ebenfalls ein Stein steht, dann von den Äckern hinüber bis an den Deich und von dort aus den Bach herauf bis zurück an jene Steine, die von den Schiedsleuten in dieser Angelegenheit gesetzt wurden. Die Wattenheimer Quelle, die oberhalb des Steins entspringt, soll auf ewig der Bibliser Gemeinde gehören. Im Gegenzug muss der Zins von 3 Heller, der bisher am Pfingsttag von jedem Haus in Wattenheim an Biblis zu entrichten war, nicht mehr gezahlt werden.
2. Bezüglich der Wattenheimer Allmende und der Bibliser Wiese im Mersch, die durch den Leidbach getrennt werden, wird entschieden: An den dazu bestimmten Tagen sollen die Einwohner von Biblis ihr Vieh auf die Wattenheimer Allmende treiben, die Einwohner von Wattenheim im Gegenzug auf die Bibliser Wiese, ohne sich gegenseitig daran zu hindern. Sollte dies doch geschehen, würde auch die andere Partei den Zugang verweigern dürfen.
3. Alle Kosten, die im Rahmen der Streitigkeiten anfielen, muss jede Partei selbst tragen, alle unrechtmäßig an sich genommenen Dinge müssen zurückgegeben werden. Sollten während der Auseinandersetzung gepfändete Pferde, Kühe, Schweine oder Gänse zu Schaden gekommen sein, soll für ein Pferd 2 Schilling, für eine Kuh 2 Schilling, für eine Sau 1 Schilling und für eine Gans 1 Heller entrichtet werden.
4. Zwischen den beiden Parteien sind Unterpfänder auszutauschen.
5. Sollte einem Einwohner der beiden Gemeinden ein Pferd, eine Kuh, ein Schwein oder eine Gans entlaufen sein, darf der Hüter dem Tier folgen, wodurch kein Vertragsbruch entsteht.
Zeugen: Konrad von Habern, Propst des Klosters Lorsch, Ritter Konrad von Frankenstein, Burggraf auf der Starkenburg, Johann Kolhaeß, Zollschreiber zu Gernsheim und Martin von Oberkein, Keller zu Heppenheim.
Ankündigung der Siegel der Aussteller.
Der da geben ist vff Sanct peter vnnd paulens obent Jn dem Jar alß man schreib noch Christi geburt, tausent vierhundert vnnd jn dem zwei [gestrichen: vnnd zwen] vnnd viertzigsten Jare.
Material/Technik: Papier
Umfang: 1 Bogen
Sprache: Deutsch
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.37492  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-374925  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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