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Darmstadt, Hessisches Staatsarchiv, Bestand A 1 Nr. 82/3-4

Urkunde: Erbpachtverleihung von Gütern in Groß-Rohrheimer Gemarkung an Peter gen. Russche

o.O., 1324, Ausfertigung

Gottfried von Eppstein, Kustos, Eberhard vom Stein, Kantor, und das Mainzer Domkapitel geben folgende Güter in [Groß-]Rohrheimer Gemarkung an Peter gen. Russche gegen einen jährlichen Zins von 16 Malter Korn, der zwischen Mariä Himmelfahrt und Mariä Geburt [15.8.–8.9.] zu entrichten ist, in Erbpacht: 1 Morgen in der Nähe des Dorfes, grenzt an die 6 Morgen des Hartmut [V.] von Kronberg. 5 ½ Morgen, grenzen an die 2 Morgen der Pfarrei. 1 Zweitel, grenzt an den Acker der Herren von Otterberg. 1 Zweitel, grenzt an die 1 ½ Morgen der Herren von Otterberg. 1 ½ Morgen, grenzen an die 3 ½ Morgen der Herren von Otterberg. Im zweiten Feld: 11 Morgen, zwischen den 13 und den 2 ½ Morgen des Herrn von Bickenbach. 1 Zweitel, grenzt an die 3 ½ Morgen des Herrn von Bickenbach. 3 Morgen, grenzen an die 2 Morgen der Herren von Otterberg. 1 ½ Morgen, grenzen an die 1 ½ Morgen des Hartmut [V.] von Kronberg. 4 ½ Morgen, grenzen an die 1 ½ Morgen des Klosters Lorsch. 4 Morgen, grenzen an die 1 ½ Morgen des Hartmut [V.] von Kronberg. Im dritten Feld: 8 Morgen, grenzen an die 2 Morgen des Hartmut [V.] von Kronberg. 1 ½ Morgen, grenzen an die 1 ½ Morgen der Pfarrei. 1 Morgen, grenzt an die 2 Morgen des Hartmut [V.] von Kronberg. Die Güter sollen an den ältesten Erben des Peter weitervererbt werden, ungeteilt und in gutem Zustand verbleiben. Als Sicherheit hinterlegt Peter 4 Morgen, gelegen an der Steinstraße, die dem Herrn von Bickenbach mit 1 Simmer für jeden bebauten Morgen zinspflichtig sind, als Unterpfand. Sollten Peter oder seine Erben den genannten Vorgaben nicht entsprechen, verwirken sie ihr Recht auf die Erbpacht und die Güter fallen an das Mainzer Domkapitel zurück. Zuletzt verpachtet dasselbe dem Peter und seinen Kindern ihren Hof mit den dazugehörigen Gütern und 4 Mannesmahd Wiese, die an den Altrhein und an die 2 Mannesmahd Wiese des Hartmut [V.] von Kronberg grenzen.
Ankündigung des Siegels des Mainzer bischöflichen Gerichts (sigillum capituli nostri ad causas).
Transfix: Nach dem Tod des Peter sollen die Güter ungeteilt an dessen gleichnamigen Sohn übergehen, nach Tod des Letztgenannten wiederum ungeteilt an einen älteren Erben.
Actum Anno dominj .mo . cccxxiiijo .
Material/Technik: Pergament
Umfang: 2 Einzelblätter
Sprache: Latein

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.37477  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-374771  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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