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Darmstadt, Hessisches Staatsarchiv, Bestand A 2 Nr. 114/37

Urkunde: Vergleich zwischen Kurmainz und Kurpfalz über Ausübung des Heimfall- und Besthauptrechts

Aschaffenburg, 1352 September 15, Ausfertigung

Kuno [II.] von Falkenstein, Dompropst und Verweser des Erzstifts Mainz, beurkundet, dass es zwischen Ruprecht [I.], Pfalzgraf bei Rhein, auf der einen Seite und dem Mainzer Erzstift und dem Kloster Lorsch auf der anderen Seite bezüglich der Rechte am Heimfall und am Besthaupt (velle vnd houbtrecht), die zwischen dem Pfalzgrafen, dem Mainzer Erzstift und dem Kloster Lorsch strittig waren, zu Auseinandersetzungen kam. Die Parteien einigen sich dahingehend, dass jede Partei in allen Dörfern, in denen sie Vogt und Herr ist und die Gerichtsrechte ausübt, das Heimfall- und Besthauptrecht nutzen darf. Zudem wird für jene Dörfer, die eine Partei als Lehen ausgibt, vereinbart, dass dem jeweiligen Lehensherr oder seinen Amtleuten, falls sie denken, das Recht dazu zu haben, der Siebte zusteht (vnd sal velle, vnd houbtrecht […] besetzen mit sibinden). Sollte eine Partei keinen Nachfolger finden oder sein Besthauptrecht nicht geltend machen wollen, steht dieses Recht und damit auch der Siebte der jeweils anderen Partei zu. In jenen Dörfern, in denen keine der Parteien Vogt oder Herr ist oder Gerichtsrechte ausübt, aber dennoch Heimfall- und Besthauptrecht anfallen, soll den Amtleuten des Erzstifts oder des Klosters, falls sie denken, das Recht dazu zu haben, der Siebte zustehen. Ankündigung des Siegels des Ausstellers.
Der gegebin ist zu Aschaffinberg Des andern tages nach des heiliges Crucis tag als iz herhaben wart. Da man zalte nach Cristus geburte Drizehinhundert, vnd zwei vnd funfzeg Jar.
Material/Technique: Pergament
Extent: Einzelblatt
Language: German
Keywords

DOI / Citation link: https://doi.org/10.11588/diglit.37560  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-375602  
Metadata: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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