Marburg, Hessisches Staatsarchiv, Urk. 18, Nr. 569

Urkunde: Befehl zur Visitation einiger Prämonstratenserstifte

Speyer, 1501 Februar 26, Unbesiegelte Abschrift

Raimund [Peraudi], Kardinalpriester und Bischof von Gurk, Legat des apostolischen Stuhls, schreibt an [Hermann IV. von Hessen], Erzbischof von Köln, an den Prämonstratenserpropst von Unser Lieben Frauen zu Magdeburg und an den Prämonstratenserabt von Wittewierum (Floridus Ortus) in der Diözese Münster und gibt den Befehl zur Visitation einiger Prämonstratenserstifte. Bei diesen handelt es sich um Kanonissen- wie Kanonikerstifte, namentlich Wedinghausen, Scheda, Oelinghausen, Rumbeck und Knechtsteden in der Diözese Köln, Ilfeld, Cappel, Germerode und Lorsch in der Diözese Mainz, Wittewierum und Dokkum in der Diözese Münster und Clarholz in der Diözese Osnabrück. Diese Anordnung wurde von Kardinalpriester Raimund erlassen, da er während seines Aufenthalts in seinem Legationsgebiet gehört hat, dass vor kurzem in der Diözese und Kirchenprovinz Köln sowie in den benachbarten Gegenden die Klöster durch den Kölner Erzbischof und andere Adelige reformiert worden waren. Die wieder aufgelebte Ordnung ist nun wieder früherer Schlaffheit gewichen, da Visitationen und der Besuch des Ordenskapitels durch die Kriegswirren nur schwer zu gewährleisten waren. Deshalb ordnet Kardinalpriester Raimund an, die Klöster in den genannten Diözesen jährlich oder so oft es nötig ist zu visitieren und den Zustand gemäß den Regeln, Statuten und Privilegien des Prämonstratenserordens zu verbessern. Damit es möglich ist, dass die Prälaten der genannten Klöster sich gegenseitig visitieren, gewährt er den Visitatoren, mit den Prälaten ein Ordenskapitel abzuhalten, um dabei alle Rechte der Visitatoren in Anspruch zu nehmen, wie sie vom Abt von Prémontré und den Äbten des Generalkapitels verliehen wurden. Alle Oberen und Prälaten werden angehalten, die Visitation und Reform nicht zu behindern. Kardinalpriester Raimund erklärt alles, was von einem Untergebenen wissentlich oder unwissentlich gegen dieses Mandat geschehen sollte, für unwirksam und droht bei Nichteinhaltung Sanktionen an. Weiter erklärt er alle diesem Mandat entgegenstehenden Privilegien, auch wenn sie nicht ausdrücklich benannt wurden, für ungültig.
Ankündigung des Siegels des Ausstellers.
Datum Spire Anno incarnationis dominice Millesimo quingentesimoprimo Quarto Kalendas Martij Pontificatus Sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Alexandri diuina prouidencia pape Sexti Anno decimo.
Material/Technik: Pergament
Umfang: Einzelblatt
Sprache: Latein
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.34882  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-348821  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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