Würzburg, Staatsarchiv, MRA Kurpfalz Nr. 2608, fol. 102

Urkunde: Vergleich zwischen dem Pfalzgrafen bei Rhein und dem Erzbischof von Mainz

Nürnberg, 1381 Januar 29, Abschrift

Auszug aus dem von König Wenzel gestifteten Vergleich zwischen dem Pfalzgrafen bei Rhein Ruprecht I. und dem Erzbischof [von Mainz] Adolf [I. von Nassau]: Im Streit über die Lorscher Klostervogtei soll jeder der beiden die Gewähr behalten, die er seit 10 oder 20 Jahren innehat. In den kommenden 3 Jahren darf niemand auf die Gewähr des Anderen Anspruch erheben oder gar auf diese zugreifen. Falls jemand nach den 3 Jahren Forderungen erheben möchte, soll er das vor König und Reich vornehmen. Hinsichtlich strittiger Vogteien oder Güter soll jede Partei 2 Schiedsleute stellen, der König einen fünften Schiedsmann als Obmann. Wer Beweise und Zeugenaussagen beibringen kann, dass er die Gewähr seit 10 oder 20 Jahren innehat, darf diese behalten. Festung und Schloss Rockenhausen soll der Raugraf jeweils zur Hälfte vom Mainzer Erzbischof und vom Pfalzgrafen bei Rhein zu Lehen tragen.
De dato Nürnberg dienstag vor Liechtmeß 1381.
Material/Technique: Papier
Language: German
Keywords

DOI / Citation link: https://doi.org/10.11588/diglit.47191  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-471919  
Metadata: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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