Würzburg, Staatsarchiv, Mainzer Urkunden, Nr. 3585

Urkunde: Teidigung zwischen dem Mainzer Erzbischof und den Pfalzgrafen bei Rhein

Laudenbach, 1308 November 8, Ausfertigung

Rudolf [I. der Stammler] und Ludwig [IV.], Pfalzgrafen bei Rhein, einigen sich mit dem Mainzer Erzbischof Peter [von Aspelt] und dem Mainzer Domstift über die zur Abtei [!] Lorsch gehörigen Güter. Dabei vereinbaren sie gemäß dem Rat von Graf Eberhard [I.] von Katzenelnbogen und Konrad von Weinsberg Folgendes:
1. Die Güter der oberen Abtei zu Fürth inklusive Leute und Zubehör sollen die Pfalzgrafen vom Mainzer Erzbischof und Erzstift als Lehen erhalten.
2. Die Güter der niederen Abtei zu Mörlenbach inklusive Leute und Zubehör gehören zum Mainzer Erzbischof und Erzstift, ausgenommen das Eigengut der Pfalzgrafen in Form von Kirchensätzen, freien Leuten, Wäldern, Zehnten und Beunden. Die dortigen freien Höfe des Erzstifts und dessen Eigengut in Form von Wäldern, Kirchensätzen, Zehnten, Beunden und freien Leuten inklusive der Vogteirechte an den Gütern, die das Erzstift bisher innehatte, verbleibt diesem mit gleichem Recht wie anderes Eigengut.
3. Die Pfalzgrafen erhalten die Weinheimer Altstadt samt Zubehör und den Gewässern innerhalb der Gemarkung, inklusive der Gewässer der oberen Abtei. Der Mainzer Erzbischof behält dabei sein Eigengut, das aus seinem Fronhof, seinen freien Dienstleuten, dem Wald, genannt der Eichelberg, den Beunden, Zehnten und Weingärten bestehen. Er erhält außerdem die Gewässer außerhalb der Gemarkung.
4. Der Mainzer Erzbischof erhält das Dorf Viernheim mit allem Zubehör.
5. Die Pfalzgrafen erhalten die Leute des Mainzer Fronhofs in Weinheim und des Hofs in Fürth, während der Mainzer Erzbischof die Leute auf den Höfen in Mörlenbach und Viernheim zugesprochen bekommt.
6. Die Zenten in der oberen Abtei sollen dem Pfalzgrafen und seinen Amtleuten dienen (warten), die Zenten der niederen Abtei dem Mainzer Erzbischof und seinen Amtleuten.
7. Die Burgleute beider Parteien bleiben grundsätzlich im Besitz ihrer Lehen. Eine Ausnahme erfolgt, wenn ein Burgmann oder Mann auf ein Schultheißenamt oder die Bede in dem Gebiet der anderen Partei angewiesen wurde; dann soll ihm sein Geld anderswo zugeteilt werden.
8. Bezüglich der Übergriffe seitens des Pfälzer Vitztums, des Vogts von Lindenfels oder des Mainzer Burggrafen auf der Starkenburg, welche sich im Zusammenhang mit der Abtei [!] ereigneten (vmbe di abtey), wird auf Schadensersatz verzichtet.
Der Mainzer Erzbischof Peter [von Aspelt] wird das Mainzer Domkapitel ersuchen, diesen Vertrag zu besiegeln. Geschieht dies, soll dieser Vertrag ewige Gültigkeit haben. Sollte das Domkapitel diese Vereinbarung nicht besiegeln, würde der Vertrag nur bis zum Tod des Mainzer Erzbischofs Peter [von Aspelt] Gültigkeit besitzen. Sollten seine Nachfolger den Vertrag nicht verlängern, erhält jede Partei die Rechte zurück, die sie vor dem Vertragsabschluss besaß.
Ankündigung der Siegel der Aussteller.
Der geben ze Lautembach da man zalt von Christ gepurt drivzzehen hundirt Jar vn in dem Achteldem Jar des Freitages vor sand Martins tag.
Material/Technik: Pergament
Umfang: Einzelblatt
Sprache: Latein
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.44507  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-445070  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

Introimage
Zu den Einzelseiten dieses Faksimiles gibt es Annotationen. Einzelne Seiten mit Annotationen sind im "Überblick" durch das Symbol gekennzeichnet.
 
Annotationen
DWork by UB Heidelberg   Online seit 04.01.2019.