Cover

Bensheim, Stadtarchiv, 11.30/1485

Urkunde: Vergleich zwischen Stadt Bensheim und Gemeinde Rodau wegen Weidegang in Bensheimer Gemarkung

o.O., 1485 November 29 , Ausfertigung

Pergament

Philipp von Wolfskehlen vergleicht Bürgermeister, Rat, Burgmann und Bürger der Stadt Bensheim mit der Gemeinde Rodau wegen des Weidegangs in Bensheimer Gemarkung. Bereits vor einigen Jahren erging in dieser Angelegenheit ein Schiedsspruch. Nachdem verschiedene Amtleute und weitere Personen die Situation in Augenschein genommen hatten, stellte der verstorbene Hartmann Beyer [von Boppard] einen Vertrag über den Umfang des der Gemeinde Rodau gewährten Weidegangs aus. Die Gemeinde Rodau widersprach jedoch, in den Vertrag eingewilligt zu haben, so dass die Auseinandersetzung andauerte. Daraufhin setzten [Philipp], Pfalzgraf bei Rhein, und [Wilhelm III.], Landgraf von Hessen, Philipp von Wolfskehlen als Obmann ein. Nach Prüfung der beigelegten Klageschrift, der Antwort, der Kundschaft der Zeugen, Rede und Gegenrede sowie nach Begehung der betreffenden Gebiete kommt er zu folgendem Urteil:
Wie im vormals ausgestellten Vertrag festgehalten, reicht das betreffende Gebiet von Schwanheim bis hinab an den Damm und von dort bis an das Fach. Dieses soll, wie beide Parteien kundgetan haben, aufgeteilt und die Grenze versteint werden. Die Gemeinde Rodau steht der Weidegang an offenen Tagen zu; von den Schwanheimer Wiesen herab bis an das ungerodete Land und noch weiter an den Wiesen herab, wo ein Stück dem Propst des Klosters Lorsch gehört. Darüber hinaus verfügt die Gemeinde Rodau über Anteile (anzal geben) an der Fläche bis zum Hochwald, welche sie zum Weidegang und Holzschlag nutzen und zur Wiese umwandeln kann. Die besteckung soll unangetastet verbleiben. Von dieser an soll das Gebiet bis hinab an den Damm zwischen den Parteien mittig geteilt werden, wobei die Gemeinde Rodau den Teil in Richtung Rodau für ihren Weidegang innehaben soll. Das Gebiet vom Damm hinab vor den Mordbaum (Mortsbaum) bis an das Fach soll der Gemeinde Bensheim zustehen, an offenen Tagen darf die Gemeinde Rodau dort den Weidegang ausüben. Das Gebiet vom Fach hinab bis an das Gebüsch und bis zu den lang Kraaden wird in der Mitte geteilt. Die eine Hälfte in Richtung Fach soll der Gemeinde Bensheim zustehen, während die andere Hälfte bis zum Gebüsch und zu den lang Kraaden von der Gemeinde Rodau für Weidegang und Holzung an offenen Tagen genutzt werden soll. Wäre das Gebiet durch Unwetter oder andere Zustände am Tag des hl. Michael [29.09] für die Nutzung nicht zu gebrauchen und hält dies auch noch 14 Tage an, soll die Gemeinde Rodau mit dem Weidegang aussetzen. Sollte jemand zwischen den abgesteckten Gebieten eine eigene Wiese besitzen, steht diesem Schadensersatz zu. Die Gemeinde Rodau darf niemanden in das genannte Gebiet an dem Gebüsch lassen. In den genannten Gebieten haben die Bensheimer Feldschützen das Recht, fremde Ausmärker oder andere, die sich dort aufhalten, zu pfänden, wobei die Pfändung der Gemeinde Bensheim zusteht.
Ankündigung des Siegels des Ausstellers, des Simon von Balzhofen, Ritter und Burggraf auf der Starkenburg, und des Gottfried von Cleen, Amtmann zu Auerbach.
Geben und geschehen an sant Andreas des heilligen Zwolffbotten Abent Nach Cristi vnnsers lieben herren gepurt Tusent vierhundert Achtzig vnd funff Jare.

Regest / Formalbeschreibung
Nutzungsbedingungen
Virtuelles Archiv

Persistente URL: https://archivum-laureshamense-digital.de/view/stab_11_30_1485
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-352313   
DOI: 10.11588/diglit.35231
IIIF Manifest: https://archivum-laureshamense-digital.de/view/iiif/stab_11_30_1485/manifest

Komplett-
Download

Sprung zur Seite
(z. B.: IV, 145, xii)


Universitätsbibliothek HeidelbergUnesco Welterbestätte Kloster LorschBundesland Hessen