Würzburg, Staatsarchiv, MRA Kurpfalz Nr. 2608, fol. 102
Urkunde: Vergleich zwischen dem Pfalzgrafen bei Rhein und dem Erzbischof von Mainz
Nürnberg, 1381 Januar 29 , Abschrift
Papier
Auszug aus dem von König Wenzel gestifteten Vergleich zwischen dem Pfalzgrafen bei Rhein Ruprecht I. und dem Erzbischof [von Mainz] Adolf [I. von Nassau]: Im Streit über die Lorscher Klostervogtei soll jeder der beiden die Gewähr behalten, die er seit 10 oder 20 Jahren innehat. In den kommenden 3 Jahren darf niemand auf die Gewähr des Anderen Anspruch erheben oder gar auf diese zugreifen. Falls jemand nach den 3 Jahren Forderungen erheben möchte, soll er das vor König und Reich vornehmen. Hinsichtlich strittiger Vogteien oder Güter soll jede Partei 2 Schiedsleute stellen, der König einen fünften Schiedsmann als Obmann. Wer Beweise und Zeugenaussagen beibringen kann, dass er die Gewähr seit 10 oder 20 Jahren innehat, darf diese behalten. Festung und Schloss Rockenhausen soll der Raugraf jeweils zur Hälfte vom Mainzer Erzbischof und vom Pfalzgrafen bei Rhein zu Lehen tragen.
De dato Nürnberg dienstag vor Liechtmeß 1381.
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Persistent URL: https://archivum-laureshamense-digital.de/view/saw_mra_kurpfalz_2608_fol_102
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-471919
DOI: 10.11588/diglit.47191
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